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1)                 Sich dem Kindeswohl nähern mit Hilfe der „multiperspektivischen Fallarbeit

Alle bisherigen Überlegungen, seien es juristische oder verwaltungstechnische, machen deutlich, dass das Wohl des Kindes nur im Einzelfall festzustellen ist. Diese Aufgabe hat allein der Sozialarbeiter. Die Realisierung des „Kindeswohls“ steht und fällt also mit der ungestörten Wahrnehmung der Problematik der Familie, der richtigen fachlichen Beurteilung des Falles und der Fähigkeit, mit der Familie zusammenzuarbeiten: also mit dem „Können“ des Sozialarbeiters. Um nun der Frage nachzugehen, wie sich Sozialpädagogen dieses „Können“ aneignen können, soll der Sozialpädagoge Burkhard Müller[1] bemüht werden.

In seinem Lehrbuch für Studenten der Sozialpädagogik erläutert Müller exemplarisch Fälle, ohne aber aus den konkreten Fallgeschichten abstrakte Verallgemeinerungen zu ziehen, welche auf andere Situationen einfach übertragen werden könnten (Richtlinien vorgeben beziehungsweise Werte setzen). Vielmehr will er die Studenten dazu anleiten, sich ihre aktuelle alltägliche Erfahrungswelt, die sie schließlich immer schon mitbringen, besser anzueignen und kritisch zu erschließen.[2] Er möchte die Studenten dazu befähigen, sich dem Impliziten ihrer eigenen Wahrnehmungen bewusst zu werden, ihren Erfahrungen zu trauen und aus ihnen zu lernen. Ihm geht es darum, schon das Studium als Mittel zu selbständigem, professionellem Denken und Handeln zu begreifen statt als Anhäufung einer unerfreulichen Mischung aus totem Wissen und pseudokonkreten Rezepten. Diese Idee der Förderung von studentischem „Hinterkopfwissen“[3] scheint für die Realisierung des „Kindeswohls“ günstige Bedingungen zu schaffen, da sie die Erwartungen[4] der künftigen Sozialarbeiter an die Fähigkeiten und Möglichkeiten von Familien reflektieren hilft und den Sozialarbeiter in die Lage versetzen kann, einer Familie angemessenere Hilfestellungen zu geben, weil er ihre Fähigkeiten nicht mehr überschätzt. Diese Selbsterfahrungsdimension des Lehrbuches von Müller soll hier nicht weiter wiedergegeben werden, aber Sozialarbeiter könnten dadurch sicherlich einige Ursachen für ihre Konflikte mit den Familien und das Scheitern von Hilfen entdecken.[5]

Müller formuliert andererseits grundsätzliche Anforderungen an Sozialarbeiter. „Sozialpädagogen brauchen zur Klärung ihrer ‚Fälle‘ nicht nur einen weiten Horizont und eine ganzheitliche Sichtweise, sondern auch ein handfestes Fachwissen“[6] (zum Beispiel im Jugend- und Sozialrecht). Aber mit dem Fachwissen ist der Fall noch keineswegs gelöst. Es ist nur die Voraussetzung geschaffen, seine Geschichte überhaupt zu verstehen. Bei der Erörterung von Fallbeispielen ergibt sich für Müller jeweils ein ganzes Fragenbündel, das vom Sozialarbeiter geklärt werden muss. Dabei differenziert er die sozialarbeiterische Tätigkeit in drei Dimensionen, die er mit der Erörterung der Fragen erstens: Ist der Fall ein Fall von...? zweitens: Ist der Fall ein Fall für...? und drittens: Ist der Fall ein Fall mit...? kennzeichnet. Diese Differenzierungen gehen in der praktischen Arbeit ineinander über und lassen sich auch theoretisch nicht isoliert erläutern.

Der Sozialarbeiter als „Experte“ und Verwaltungsfachkraft

Die Dimension des sogenannten Falles von beschreibt die sozialarbeiterische Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung.[7] Hier hat der Sozialarbeiter die Aufgabe zu prüfen, ob der Fall sich unter ein Gesetz subsumieren lässt, das heißt, ob der Fall als Beispiel für ein anerkanntes Allgemeines festgestellt werden kann. Ein solches Allgemeines stellen auch Verfahrensvorschriften wie Datenschutzbestimmungen oder unbestimmte Rechtsbegriffe, wie das „Wunsch und Wahlrecht der Beteiligten“, aber auch „Kindesvernachlässigung“ oder „-gefährdung“ dar.[8] Das „Allgemeine“ muss in konkretes, auf den Einzelfall bezogenes Handeln sinnvoll umgesetzt werden können.[9] Diese Zuordnungen können sich auch auf ein Allgemeines beziehen, das nicht in den Aufgabenbereich des Sozialarbeiters gehört, wie zum Beispiel jugendliche Straftäter Sache der Justiz sind oder ein Kind mit Down-Syndrom ein Fall für die Medizin ist. Es geht aber immer um die fachgerechte Herstellung einer „Wenn-Dann-Beziehung“ zwischen Allgemeinem und dem Einzelfall.

Im Folgenden entwickelt Müller anhand einer Fallgeschichte, die bereits in der Einleitung (siehe Seite 5) wiedergegeben wurde, die Fragen, die sich der Sozialarbeiter stellen muss, um eine fachgerechte „Wenn-dann-Beziehung“ herzustellen. Die Sozialarbeiterin im erwähnten Fallbeispiel ist auffällig schnell bereit, die Kinder aus der Familie nehmen zu wollen. Müller bemerkt aber hierzu, dass allein schon die Verwaltungsdimension seiner Arbeit ihr Fragen zu klären aufgibt, die sich vor einen solchen Entschluss schieben sollten.[10] Der Sozialarbeiter muss zunächst einmal klären, ob eine Gefährdung oder Vernachlässigung vorliegt. Dann hat er eine zweite Frage zu beantworten: Ist der Tatbestand als Typus Fall von „Hilfe zur Erziehung“ zu betrachten? Schließlich ist zu klären, welche Hilfe geeignet und notwendig wäre.

Sollte sich der Sozialarbeiter für eine Fremdunterbringung entscheiden, so reicht es nicht aus, wenn er nur eine geeignete Einrichtung findet und die Kinder dort unterbringt. Vielmehr sind weiterhin eine ganze Reihe von Verfahrensregeln zu beachten, die ebenfalls den Charakter eines „anerkannt Allgemeinen“ haben: Den Leistungsberechtigten steht ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Gestaltung der Hilfe zu (KJHG § 5); die Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand zu beteiligen (KJHG § 8.1); der Kontakt zur Herkunftsfamilie soll nicht abbrechen (KJHG §§ 32-34); ein Hilfeplan soll mit den Beteiligten und mehreren Fachkräften aufgestellt werden (KJHG § 36); die Datenschutzbestimmungen sind zu befolgen (KJHG § 61). Müller versteht die Verfahrensregeln nicht als Einschränkung, Kontrolle oder zusätzliche Belastung des Sozialarbeiters, sondern er sieht in deren Einhaltung die Kunst der Fallbearbeitung, auch wenn dies „schlechte Eltern“ und „missratene Kinder“ schwer machen.[11]

Aber auch Müller verrät hier nicht, was Sozialarbeiter in der konkreten Arbeitssituation tun können, um diese Regeln auch in kritischen Momenten einzuhalten. Auch er unterstellt wie Harnach-Beck einen Zeitpunkt, an dem alles dem Sozialarbeiter Mögliche erfolglos versucht wurde.[12] So kann Müller an dieser Stelle keinen Beitrag zur Beantwortung der Frage leisten, wie auch in anscheinend ausweglosen Situationen die Zusammenarbeit mit der Familie dennoch weitergeführt werden kann.[13] Immerhin weist er darauf hin, dass auch im Fall von Einschränkung oder Entzug des Sorgerechtes gegen den Willen der Eltern Verfahrensregeln, wie die für die Anrufung des Gerichtes,[14] einzuhalten sind. Eine solche Bearbeitung des Falles von „Sorgerechtsentzug“ bedeutet eine Vorbereitung des Falles für das Gericht und betrifft die zweite Dimension der sozialarbeiterischen Tätigkeit.

Der Sozialarbeiter als „gut informierter Bürger“

Die professionelle Bearbeitung der „Dimension des Falles für durch den Sozialarbeiter entwickelt Müller aus dem sozialpädagogischen Anspruch, die Familien „ganzheitlich“ und „alltagsorientiert“, also in allen ihren sie betreffenden Belangen wahrzunehmen und die anderen zuständigen Institutionen (wie zum Beispiel Vormundschaftsgericht, Sozialamt, Psychiatrie...) zu berücksichtigen. Hierfür müssen die Sozialarbeiter eingehende Kenntnisse der anderen Disziplinen haben. Sie sind dabei jedoch von Entscheidungen der anderen Institutionen abhängig, ohne aber auf diese viel sozialpädagogischen Einfluss ausüben zu können. Der Sozialarbeiter muss daher einschätzen können, was andere Instanzen im betreffenden Fall tun werden, und darauf gleichzeitig richtig reagieren.[15]

Wie müsste nun dieses vielschichtige interdisziplinäre Wissen oder auch die Fähigkeiten aussehen, damit der Sozialarbeiter die Aufgabe des Typus Fall für lösen kann? Er braucht zum Beispiel kein diagnostisches Spezialwissen über das Krankheitsbild des Klienten haben. Er „müßte aber hinreichende Kenntnisse und Kontakte haben, um die Perspektiven (zum Beispiel einer Therapie, T.L.) (...), angemessen einschätzen zu können. Und (...)(er, T.L.) müßte Wissen und Informationsquellen haben, die die Risiken ebenso einschätzbar machen, wie die Chancen, die entstehen, je nach dem ob (...)(er, T.L.) das Handeln (...)(seiner, T.L.) Klienten als eigenverantwortlich respektiert oder zum Schutz eingreift“[16] Müller nennt dies das „Verweisungswissen eines gut informierten Bürgers“. Dieser Teil von Sozialarbeit ist nach Müller eine Expertenaufgabe neuen Typus, die wie die Verwaltungskunde in der Hochschulausbildung berücksichtigt werden sollte.

Die Entscheidung, ob der Fall überhaupt ein Fall für das Jugendamt oder für eine andere Institution ist, benötigt allerdings zusätzlich eine bestimmte professionelle Distanz. Da der Sozialarbeiter zunächst einmal aufgrund seines ganzheitlichen Ansatzes auch allzuständig ist, kann es sein, dass er eine fachgerechte und notwendige Bearbeitung bei einer anderen Institution dennoch nicht in Betracht zieht. Hiermit wird eine Gefahr angesprochen, die schon Goldstein u.a. anhand ihrer Kriterien des professionellen Handelns in der Zusammenarbeit von beteiligten Spezialisten, gesehen haben.[17] Die Gefahr besteht darin, dass der Sozialarbeiter rettungsphantastisch seine Kompetenzen überschreitet und Aufgaben übernimmt, bei denen er nicht helfen kann oder nicht helfen sollte.

Die Notwendigkeit des Vorhandenseins von Verweisungswissen zeigt sich an den Problemen solcher Familien, deren Bewältigungsstrategien entweder unterdurchschnittlich entwickelt, ihnen abhanden gekommen oder deren Probleme objektiv unbewältigbar groß geworden sind. Diese Familien wissen unter Umständen weder, an wen sie sich um Hilfe wenden können, noch sind sie in der Lage zu beurteilen, welche Instanzen ihnen auf welche Weise nützlich sind oder wie sie sich unter bestimmten Bedingungen verhalten müssen.[18] Der Sozialarbeiter hat die Aufgabe, diese Defizite zu kompensieren.[19]

Dem Wohl der Kinder kommt es sicherlich zugute[20], wenn der Sozialarbeiter sich gut mit den Angeboten der Jugendhilfe auskennt und die Einrichtungen beurteilen kann, wodurch erst Zwischenlösungen möglich werden. Das heißt, je mehr sich der Sozialarbeiter mit den flexiblen Eingriffsmöglichkeiten durch verschiedene Hilfsangebote auskennt, desto weniger ist er auf das Mittel der Herausnahme angewiesen. Außerdem kann er die Qualitäten der Einrichtungen abwägen und den Fall gegebenenfalls qualifiziert weitergeben.

Der Sozialarbeiter als „Mann von der Straße“

Die dritte Dimension, die Müller als die Fallbearbeitung in Form des Falls mit bezeichnet, betrifft den Umgang und die Zusammenarbeit mit den Familien selbst. Grundlage für diese Zusammenarbeit ist das grundgesetzlich verbürgte Recht jedes einzelnen auf menschenwürdige Behandlung, auf das sie sich als „anerkanntes Allgemeines“ beziehen soll. Das beinhaltet die Regeln der Fairness und die Rücksichtnahme auf Schwächere. Nun sind die Sozialarbeiter aber häufig mit Fällen betraut, in denen solche Selbstverständlichkeiten des menschlichen Umgangs nicht die Regel sind. So ist es für sie schwieriger, je verwickelter und belastender die Fälle liegen, die Regeln des menschlichen Miteinander wirklich einzuhalten, das heißt, den Menschen fair und respektvoll gegenüberzutreten.[21]

Das ist um so mehr ein Problem, da einerseits die Form des menschlichen Umgangs weniger eine in der Ausbildung zu erwerbende Kompetenz ist, sondern vielmehr das, was man/frau gewissermaßen von „zuhause“ mitbringt. Diese Dimension der Fallarbeit ist auch eine sehr persönliche Herausforderung, wobei die eigene moralische Integrität, der eigene Selbstrespekt und der eigene „Gefühlshaushalt“ des Sozialarbeiters mit auf dem Spiel stehen.[22] Andererseits entsteht bei dieser Dimension von Fallarbeit „kein überprüfbares Produkt (...), an dem abgelesen werden könnte, ob menschlich richtig, hilfreich, entlastend etc. mit den Betroffenen umgegangen wurde; es sei denn man hält sich an die Rückmeldungen dieser Personen selbst (...)“[23] Aber diese sind selten und noch seltener deutlich, als dass daraus eindeutige Schlüsse gezogen werden können.

Auch dies ist für Müller keine lästige Begleiterscheinung[24] der Arbeit. Vielmehr sieht er im Ringen um menschlichen Umgang miteinander gleichsam die Quelle für wirkliche Zusammenarbeit zwischen Sozialarbeiter und Familien. So leitet er aus seinem Beispiel (Spielstunde mit verhaltensgestörten Kindern[25]) ab, dass Sozialarbeiter, wenn es die praktische Arbeit bei Störungen erfordert, sozusagen „vom Feldherrenhügel des Strategen für Verhaltensänderungen“ herabsteigen und sich ins Getümmel des sozialpädagogischen „Nahkampfes“[26] begeben müssen. Sie können dabei zunächst die Übersicht verlieren, dem Konflikt hilflos gegenüberstehen, an sich zweifeln, hochkommenden Ärger spüren und hoffen, dass sich das mit der Zeit ändern werde. Sie haben aber auch ihre persönlichen individuellen Mittel, sich dagegen zu wehren, ihren Ärger zu artikulieren und mit ihren persönlichen Fähigkeiten kämpfen, um zum Beispiel nicht nachzugeben. Ab und zu wird dieses Beharren durch ein „kleines pädagogisches Wunder“ belohnt, und die Klienten finden einen Kompromiss, der den Konflikt in Wohlgefallen auflöst – und der Sozialarbeiter ist froh, in seiner Position geblieben zu sein.[27] Für die Klienten mag dies eine positive Erfahrung sein, im Konflikt mit dem Sozialarbeiter, diesen sogar ins Wanken gebracht zu haben, ohne dass der aber „umgefallen“ ist.

Für Müller passiert genau in der Auseinandersetzung um den menschlichen Umgang miteinander das, was geschehen muss, „damit eine pädagogische Interaktion, ein ‚Fall mit’ zustande kommen kann: Daß nämlich Pädagoge/in und AdressatIn überhaupt den Punkt finden, an dem sie Miteinander, coproduktiv wirken können.“[28]

In dreierlei Hinsicht unterscheidet sich die Arbeit am Fall mit von den anderen Dimensionen. Erstens bedeutet die Arbeit am Fall mit prinzipiell die Bewältigung von Ungewissheit; denn das notwendige Stück Vertrauen und die Sache, in der man sich traut als Grundlage und Gegenstand der Zusammenarbeit, kann nicht vorher festgelegt, sondern erst gemeinsam entdeckt werden. Zweitens ist sozialpädagogisches Handeln mindestens „bisubjektiv“ und bleibt bloßer Versuch, bloßes Angebot, bloße Geste, solange es nicht vom Gegenüber aufgegriffen und durch sein Mithandeln zu einem Ganzen wird. Drittens muss die Abhängigkeit des pädagogischen Handelns vom Handeln der Adressaten nicht nur als bedauerliches Technologiedefizit akzeptiert werden, sondern diese muss für den menschenwürdigen und fairen Umgang gewollt und Ausdruck fachlichen Könnens sein.[29]

Anamnese, Diagnose, Intervention (Behandlung), Evaluation: Prozess professioneller multiperspektivischer Fallarbeit

Die oben genannten drei Dimensionen der sozialpädagogischen Fallarbeit sind die verschiedenen Perspektiven, von denen aus der Sozialarbeiter den Fall zu betrachten in der Lage sein muss. Er muss diese Dimensionen wechseln und miteinander vermitteln können, ohne sie zu verwechseln.

Gleichsam quer dazu, also wie in Form einer Matrix,[30] so Müller, verhalten sich die klassischen Aufgaben der Sozialarbeit, nämlich die Anamnese, Diagnose, Intervention und Evaluation.

Eine gute Anamnese (griechisch Anamnesis: Nicht-nichterinnern) eines Falles beinhaltet nach Müller bei der Suche nach Hintergrundinformationen vor allem einen „aufmerksamen Umgang mit dem Nichtwissen“.[31] Er belegt an seinen Fallbeispielen, wie Wissenslücken über die Ursprünge von bestimmten Vorfällen allzu leichtfertig durch eigene Erfahrungen, Vermutungen und unbewusste Fantasien, sogenannte „Hintergrundgeschichten“, aufgefüllt werden. So kann ein „Immer-Schon-Verstanden-Haben“[32] das wirkliche Verstehen blockieren und zum „Sehen“ und „Hören“ unfähig machen; so wie das dringende „Helfen-Wollen“ hindern kann, wahrzunehmen, wie und wo die Hilfe nötig ist. Es geht dabei nicht darum, vermeintlich „vergessene“ oder die „eigentlichen“ Hintergrundinformationen zu bekommen, sondern sich „daran zu ‚erinnern‘, wie wir immer schon, ohne es zu merken, dabei sind, die Lücken unseres Wissens durch unsere eigenen Erfahrungen (...) zu füllen – und dadurch wahrnehmungsfähig werden für alles, was hier nicht hineinpasst.“[33] Anamnese bedeutet eine Art Suchprozess mit sicherlich widersprüchlichen Ergebnissen und der Fähigkeit des Suchenden, diese zunächst auch nebeneinander stehen lassen zu können. Anamnese bedeutet also auch den eigenen Zugang zum Fall kennenzulernen sowie sich zu fragen, mit welchen Erwartungen der Klient mich betrachtet.

Da seit dem KJHG, im Gegensatz zum JWG, der Hilfebedarf nicht mehr nur über die Frage der Gefährdung und Schädigung des Wohls des Kindes begründet werden muss,[34] sondern auch mit der Frage nach der Gewährleistung einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung,[35] sollte die Anamnese nicht nur die Mängel und Belastungen des Erziehungsmilieus aufspüren, sondern auch die vorhandenen Unterstützungspotentiale und Entwicklungsmöglichkeiten der Familie aufdecken, um die Förderungswürdigkeit der Familie begründen helfen. Der angestrebte „Hilfeplan hat ja auch zu belegen, daß die in Aussicht genommene Hilfe ‚notwendig‘ und ‚geeignet‘ ist, was voraussetzt, daß die Selbsthilfepotentiale im Blick sind, an die unterstützend angeknüpft werden kann, so daß auch geprüft werden kann, ob die Jugendhilfe tatsächlich eine bessere Alternative zur bestehenden Lebenssituation bietet.“[36] Der Sozialarbeiter kann durch eine umsichtige Anamnese die Ressourcen[37] der Familie entdecken; dann ergeben sich für das Wohl der Kinder vielfältigere Perspektiven, zwischen denen später gewählt werden kann (siehe oben Seite 33), als wenn ausschließlich nach Spuren von Kindeswohlgefährdung „gefahndet“ wird.

Eine gute Voraussetzung für eine sozialpädagogische Diagnose[38] zeichnet sich nach Müller dadurch aus, dass der Sozialarbeiter differenziert zu klären in der Lage ist, welcher Beteiligte welches Problem hat. Dabei sind nicht nur die unterschiedlichen Positionen in der Familie gemeint, sondern auch die der beteiligten Instanzen und Fachleute, die des Sozialarbeiters eingeschlossen. Müller erklärt dabei alle Versuche, eine „soziale Diagnose“ auf objektive Ursachen von Hilfebedürftigkeit zu stellen,[39] für letztlich gescheitert, da die Sozialpädagogik das Problem nicht lösen konnte, eine objektive Diagnose, das heißt unabhängig von den Vorstellungen der Beteiligten, zu erstellen, ohne dabei die Selbstbestimmungsrechte der Klienten zu verletzen.[40]

Auch und gerade bei der sozialpädagogischen Intervention (Gleichbedeutend mit der Frage „Was tun?“) können schwerwiegende Fehler hinsichtlich der Umsetzung sozialpädagogischer Ziele gemacht werden. Müller unterscheidet drei Formen der sozialpädagogischen Intervention.[41] Als erstes nennt er den Eingriff, welcher immer mit Machtausübung und Kontrolle verbunden ist. Auch Müllers Interesse ist es, einen Eingriff zu vermeiden und eher die zweite Interventionsform eines Angebotes der Familie vorzuschlagen. Solche Angebote werden aber vielfach nicht angenommen, zumal wenn es sich um einen Konfliktfall handelt. Sozialpädagogische Lösungen von Problemen können blockiert bleiben, „wenn sie gewissermaßen zu direkt angestrebt werden.“[42] So plädiert Müller auch bei Fällen, die offensichtlich ein schnelles Eingreifen zu erfordern scheinen dafür, zu untersuchen, ob Eingriffe durch die allemal bessere Lösung in Form von Angeboten ersetzt werden können, um zunächst einmal Gelegenheiten für gemeinsames Handeln (dritte Interventionsform) zu schaffen.

Schließlich bildet sozialpädagogische Evaluation (regelmäßiges Prüfen), also die Frage: „Was haben die Hilfen bisher gebracht?“, die Grundlage für die Bewertung der geleisteten Sozialarbeit. Die Überprüfung sozialpädagogischer Arbeit ist vielschichtig, da es nicht nur um die Überprüfung von Wirkungen (Effizienz) geht, sondern auch um die Überprüfung von Verfahrensweisen und die Klärung und Einhaltung von ethischen Fragen (zum Beispiel der Umgang mit den Klienten).[43] Müller warnt davor, dass die Evaluation, zum Beispiel eines gescheiterten Falles, in Schuldzuweisungen, sei es auf Seiten der Eltern oder der Helfer, endet.[44] Einer solchen Schuldzuweisung an die Eltern wird allerdings Vorschub geleistet, wenn als Begründung für die Anrufung des Gerichtes zum Entzug des Sorgerechtes im übertragenen Sinne stehen darf: „Ich als Sozialarbeiter habe alles in meiner Macht stehende versucht, aber die Eltern sind nicht zugänglich für meine Hilfen.“[45] Wird eine Evaluation andererseits mit allen Beteiligten (auch den Eltern) in Form von Hilfekonferenzen durchgeführt, wie sie §36 KJHG verlangt, kann einer solchen Bewertung entgegengewirkt werden.[46]

Zusammenfassung

„Sozialpädagogisches Können“ ist nach Müller die volle Einbeziehung und Reflexion der gesamten Bedingungen, unter denen die Sozialarbeit steht. Die Bedingungen sind dabei nicht nur lästige Begleiterscheinung und zusätzliche Arbeitsbelastung, sondern sind konstitutiv für gute Arbeitsergebnisse. Die besonderen Verwaltungsbedingungen (Gesetze, Datenschutz ...) haben sich dabei als brauchbare Instrumente zur Herstellung von Kindeswohl erwiesen, indem der Sozialarbeiter diese als Grundlage im Ringen um menschenwürdigen Umgang einsetzt.

Mit Müller wurden die vielfältigen Aufgabenbereiche hinsichtlich ihrer Gefahrenquellen und Chancen für das Kindeswohl erörtert. Fall-von, Fall-für, Fall-mit beschreiben überspitzt gesagt, die drei Seiten der sozialarbeiterischen Tätigkeit: als Verwaltungsbeamter, als Verbraucherschützer und als Erzieher. Die Realisierung von Kindeswohl ist also auch abhängig, erstens von der Fähigkeit des Sozialarbeiters den Fall korrekt in eine Wenn-dann-Beziehung unter ein Gesetz zu subsumieren; zweitens von seinen Kenntnissen über mögliche Hilfemaßnahmen; und drittens davon, inwieweit er in der Lage ist, vom „Feldherrenhügel des Strategen für Verhaltensänderungen“ herunter zu steigen und sich auf den pädagogischen „Nahkampf“ auch  mit den  Eltern einzulassen.

Da eine objektive Diagnose nur begrenzt möglich und nur in besonders schweren Fällen von Kindesmisshandlung notwendig ist, sieht Müller für die anderen Fälle die Gefahr für willkürliche Entscheidungen der Sozialarbeiter. Diesen kann nur entgegengewirkt werden, wenn die Sozialarbeiter die rechtliche Überprüfbarkeit, fachliche Selbstkontrolle und Einbeziehung der Vorstellungen der Betroffenen gewährleisten.[47]

Die Berücksichtigung des Kindeswillens erhält erst in der Beteiligung am Hilfeprozess einen Sinn. Das Kind muss nicht mehr nur zwischen den Alternativen wählen, die ihm die Erwachsenen vorgeben. Es hat vielmehr durch seine Beteiligung am Hilfeprozess schon zu einem früheren Zeitpunkt Möglichkeiten, seine Interessen einzubringen, die vielleicht auch ein „Sowohl-als-auch“ beinhalten.

Grundsätzlich entwickelt Müller die Kriterien für „sozialpädagogisches Können“, um dem Impuls des Sozialarbeiters vorzubeugen, übereilt in eine Familie mit aller Macht trennend eingreifen zu wollen, ohne sie emotional und vom Verstehen her „mitgenommen“ zu haben.[48] Schon seine Vorstellung von Anamnese, zuerst einmal die unterschiedlichen Positionen des Falles in ihrer Widersprüchlichkeit wahrzunehmen, schaltet dem übereilten Handeln eine Reflexion voraus. Eine Diagnose, die sich auf rechtlicher Überprüfbarkeit, fachlicher Selbstkontrolle und der Einbeziehung der Beteiligten gründet, schützt den Sozialarbeiter vor dem illegitimen Versuch, mit Gewaltmitteln Menschen besser oder glücklicher machen zu wollen[49] und das Herstellen von Kindeswohl damit zu vereiteln. Die sozialpädagogische Intervention sollte immer das Ziel des gemeinsamen Handelns haben, um dem Kindeswohl am ehesten zu entsprechen, seine Möglichkeiten und Alternativen zu erweitern.

Die Evaluation schließlich im Sinne einer Überprüfung, ob die Hilfen zum Kindeswohl geführt haben, kann auch immer nur ein sein, wenn die Beteiligten in ihrem Urteil einbezogen werden. Evaluation von Kindeswohl muss sich die Frage stellen: Inwieweit konnten die Beteiligten die Entscheidungen mittragen?

Treibt man aber Müllers Anspruch des fairen Umgangs mit den Klienten, indem er ihn als mündigen Bürger respektieren will, auf die Spitze, so muss der Sozialarbeiter genauso ein „Nein“[50] zu den vorgeschlagenen Angeboten respektieren, wie er ein „Ja“ erwartet. Er muss also dem Klienten wirklich die Freiheit, Nein zu sagen einräumen, und nicht zugleich das „Nein“ als Scheitern der Hilfeangebote werten (siehe oben Seite 57).

Wie kann der Sozialarbeiter ein solches „Nein“ akzeptieren, wenn er zum Beispiel zugleich weiß, dass in der Familie die Kinder unzureichend versorgt werden (siehe einleitende Fallgeschichte Seite 5) und er ebenfalls seine Aufgabe des Wächteramtes erfüllen muss? Bei Müller erscheint an dieser Stelle das „pädagogische Wunder“[51], bei dem sich das Problem, nach dem Getümmel des pädagogischen „Nahkampfes“ und dem Ringen um Orientierung und Zielen und dem Standhalten, in Luft auflöst und ein beiderseitig getragener Kompromiss entsteht. Eine solche pädagogisch sicherlich höchst wirksame Situation ist zwar vorstellbar, aber nicht zu jeder Zeit und nicht mit jedem Gegenüber herstellbar. Eine gute Entscheidung zum Wohl des Kindes kann ein Resultat eines solchen „Nahkampfes“ sein. Leider sind dies nur seltene Lichtblicke, und es stellt ein Problem dar, wenn das Kindeswohl allein von solch glücklichen Umständen abhängig ist.[52]

Es gibt wohl keinen einfachen Ausweg aus diesem Dilemma. Sozialarbeiter können sich nur das Ziel setzen, auch und gerade in schwierigen Fällen sich zum Wohl des Kindes an die ethischen Regeln der Sozialarbeit zu erinnern und daran zu halten, statt den Eltern die Schuld zuzuweisen und sie abzuwerten, in dem man resigniert feststellt, dass „alle Bemühungen nichts fruchteten“ und die Anrufung des Vormundschaftsgerichtes vorbereitet (siehe oben Seite 50).

Fremdunterbringungen können nicht gänzlich vermieden werden, und das Risiko, dass die Kinder körperlich schweren Schaden nehmen, sollte nicht in jedem Fall riskiert werden. Aber eine Fremdunterbringung im Sinne des „Kindeswohls“ und nicht nur im Sinne der Abwehr der Gefahren für das Kind kann nur durchgeführt werden, wenn Eltern sowie Kinder (soweit sie dazu in der Lage sind) diese Maßnahme wollen und unterstützen. Den Eltern die richtigen Hilfen an die Hand zu geben, die sie unterstützen, ihre Erziehungsfehler selbst zu erkennen, und sich damit sich vielleicht auch aus freien Stücken dazu entschließen können, ihre Kinder wegzugeben, ist in solchen Fällen die (schwere) Arbeit des Sozialarbeiters am Kindeswohl.[53] So wird dann das Kindeswohl im Sinne von Konfliktreduzierung für die Kinder und Verhaltensänderung bei den Eltern hergestellt.


 



[1] Burkhard Müller: Sozialpädagogisches Können. Ein Lehrbuch zur multiperspektivischen Fallarbeit. Freiburg im Breisgau 1993, 3. Auflage 1997

[2] Burkhard Müller (1997), Seite 22

[3] Burkhard Müller (1997), Seite 21 f

[4] eingeschlossen die individuellen Vorstellungen von Kindeswohl

[5] Eine praxisbegleitende unabhängige Supervision der Sozialarbeiter kann hier Abhilfe schaffen. Diese sollte von daher in der Sozialarbeit zur Regel werden.

[6] Burkhard Müller (1997), Seite 30

[7] Vergleiche Kapitel „Kindeswohl unter Bedingungen des Jugendamtes als Eingriffs- und Leistungsbehörde“ (siehe oben Seite 16).

[8] Johanns Münder u.a.: Frankfurter LPK-KJHG 1993 § 27 Rz 24

[9] Burkhard Müller (1997), Seite 32

[10] Burkhard Müller (1997), Seite 37

[11] Burkhard Müller (1997), Seite 38

[12] Burkhard Müller (1997), Seite 38; Viola Harnach-Beck (1995), Seite 373. Wenn die engagierte Sozialarbeiterin sich angesichts eines gescheiterten Falles fragt, ob sie alles in ihren Kräften stehende getan hat; ob sie gut genug war und schließlich gekränkt feststellt, alle ihre Bemühungen haben nichts gefruchtet, ist die Entscheidung, sich an das Vormundschaftsgericht zu wenden, mit aller Sicherheit auch mit Aggressionen besetzt.

[13] aber siehe unten Seite 63 bei der Erörterung des Falles mit.

[14] Erstaunlicherweise ermittelte die Fallerhebung des sozialpädagogischen Instituts der TU Berlin 1997, dass das Gericht nicht nur in Fragen eines Sorgerechtsentzuges oder Teilen davon angerufen wurde, sondern auch für die Durchsetzung von sozialpädagogischen Hilfen und zur Durchsetzung eines gemeinsamen Gespräches herangezogen wurde. Quelle: Johannes Münder, Reinhold Schone, Ursula Körber, Barbara Mutke, Wiebke Them, Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz – eine Fallerhebung in Jugendämtern. Diskussionsbeitrag Nr. 3 des Instituts für Sozialpädagogik der Technischen Universität Berlin, Berlin Oktober 1998 (II), Seite 45 f

[15] Burkhard Müller (1997), Seite 40

[16] Burkhard Müller (1997), Seite 41

[17] siehe oben  Seite 31 „Realisierung des Kindeswohls durch die Anwendung der ‚am wenigsten schädlichen Alternative‘“

[18] Burkhard Müller (1997), Seite 43

[19] Hier hat Müller den Bereich der Sozialarbeit angesprochen, der von Johannes Münder überspitzt als „Verbraucherschutz“ im sozialen Bereich bezeichnet wurde (siehe oben  Seite 27). Bei Müller lässt sich die Sozialarbeit allerdings nicht auf diesen Bereich reduzieren.

[20] Dies kommt vor allem dem Wunsch und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 KJHG) zu gute und ihre Subjektstellung stärkt. Zehnter Kinder- und Jugendbericht (1998), Seite 179

[21] Burkhard Müller (1997), Seite 44

[22] Burkhard Müller (1997), Seite 45

[23] Burkhard Müller (1997), Seite 44

[24] Auch Johannes Münder und Reinhold Schone (Jugendhilfe und Vormundschaftsgerichte –

 Ende der Sozialpädagogik oder neuer Rahmen für neue Chancen. In: Forum Erziehungshilfen, 3. JG. 1997 (I), Heft 1, Seite 9-13 sehen in dem Ausbau der Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Datenschutzrechte nicht nur eine formale juristische Forderung, sondern eine sozialpädagogische Notwendigkeit.

[25] Burkhard Müller (1997), Seite 45

[26] Burkhard Müller (1997), Seite 47

[27] Burkhard Müller (1997), Seite 47

[28] Burkhard Müller (1997), Seite 48, Müller nennt dies eine Art pädagogischer „Urszene“ im Sinne des Anfangs einer pädagogischen Beziehung und verweist auf Makarenko und Bernfeld

[29] Burkhard Müller (1997), Seite 48 f

[30] Burkhard Müller (1997), Seite 73

[31] Burkhard Müller (1997), Seite 76

[32] Burkhard Müller (1997), Seite 80

[33] Burkhard Müller (1997), Seite 82

[34] Was zwangsläufig Beurteilungen nichtsozialpädagogischer Disziplinen, wie medizinische und psychologische herausfordert und die über Gebühr Familien stigmatisiert

[35] Burkhard Müller (1997), Seite 64

[36] Burkhard Müller (1997), Seite 65

[37] Siehe Johanna Hartung: Psychologische Begutachtung im Kontext der Gefährdung des Kindeswohls als „Intervention“. In: Forum Erziehungshilfen 3. Jg. 1997, Heft 1, Seite 19-22. „Wenn es (...) im Rahmen der Begutachtung gelingt, den psychologischen Nachweis zu führen, dass die Familie hoffnungsvolle Entwicklungspotentiale zeigt, begegnen sich Familie und professionelle HelferInnen auf einer neuen Basis und es eröffnen sich neue Möglichkeiten der Kooperation.“

[38] Joachim Merchel bemerkt, dass „auch die Verwendung des Begriffs der ‚sozialpädagogischen Diagnose‘ bei B. Müller (...) eine Nähe zu einem prozesshaften sozialpädagogischen Verständnis (hat, T.L.), das traditionelle expertokratische Diagnosemodelle überwindet“ (1997), Seite 372. Den Aushandlungsbefürwortern gehen B. Müllers Ausführungen also noch nicht weit genug in Richtung eines „herrschaftsfreien Dialogs“, Seite 370.

[39] Siehe Diagnostik der Gefährdung oben Seite 47.

[40] Burkhard Müller (1997), Seite 90

[41] Burkhard Müller (1997), Seite 107

[42] Burkhard Müller (1997), Seite 115

[43] Burkhard Müller (1997), Seite 135

[44] Burkhard Müller (1997), Seite 138

[45] Auch Maas erkennt in der im KJHG formulierten notwendigen Mitwirkung der Eltern an der Beseitigung des Gefährdungstatbestands wieder eine Schuldzuschreibung, die 1980 mit der Änderung des §1666 eigentlich abgeschafft werden sollte (siehe oben Seite 40)

[46] Eine Bemerkung dazu, wie die Überprüfung von Hilfeleistungen in Form von Hilfekonferenzen gehandhabt wird: Die Fallerhebung des sozialpädagogischen Instituts der TU Berlin 1997 ergab, dass nur in drei Viertel aller 242 erhobenen Fälle mit Entscheidungen vor Gericht eine weitere folgende Hilfekonferenz zur Überprüfung der Hilfeleistungen durchgeführt wurde. Bedauerlich ist, das Amtsvormünder und Pfleger nur bei der Hälfte bis zu zwei Drittel der Fälle an entsprechenden Hilfekonferenzen teilgenommen haben, obwohl sie zum Teil oder gänzlich die Aufgaben der Eltern vom Gericht übertragen bekommen haben. Quelle: Johannes Münder u.a. (1998) (II), Seite 65 ff

[47] Burkhard Müller (1997), Seite 67

[48] Auch Harnach-Beck (1995), siehe oben Seite 49, warnt vor übereiltem Handeln.

[49] Burkhard Müller (1997), Seite 114

[50] Burkhard Müller (1997), Seite 45

[51] Burkhard Müller (1997), Seite 47

[52] Das Kindeswohl der Kinder, denen solch eine glückliche Situation nicht beschieden ist, muss wohl ein Stück weit auf der Strecke bleiben.

[53] Eine in diesem Sinne hoffnungsvolle, aber leider offensichtlich fiktive systemisch analysierte  Fallbeschreibung liefert Friedhelm Kron-Klees in seinem Buch: Claudia – oder öffentliche Jugendhilfe als heilsamer Impuls. Dortmund 1994, Seite 161 ff.

 

 
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