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1)          Das Kindeswohl unter dem Gesichtspunkt seiner Gefährdung

Da in dieser Arbeit anhand von Goldsteins u.a. Konzept des „minimalen staatlichen Eingriffs“ das Problem aufgetaucht ist, keine Orientierung bei weniger eindeutigen Fällen von Kindeswohlgefährdung zu bekommen, soll erstens mit der juristischen Kanonisierung des Begriffes eine Charakterisierung unternommen werden, was seitdem unter Gefährdung verstanden wird. Zweitens sollen zwei weitere Möglichkeiten für den Sozialarbeiter zur Orientierung erörtert werden: ein Grundrechtskatalog zur Vernachlässigung im Säuglingsalter und die Orientierung am „Kindeswillen“. Schließlich sollen mit der Darstellung der Grenzen der Diagnose von Gefährdung die Schwelle zwischen Gefährdung und „bloß miserabler Erziehung“ erörtert werden.

Bei der Entscheidung zur Bewilligung von erzieherischen Hilfen knüpft das KJHG im Unterschied zum JWG nicht mehr zwangsläufig an den Tatbestand einer Gefährdung des Kindeswohls an.[1] Allerdings kommt das KJHG völlig ohne den Gefährdungsbegriff nicht aus, wenn das Kind des staatlichen Schutzes vor seinen Eltern bedarf und ein Sorgerechtsentzug erwogen wird. Der Gefährdungsbegriff taucht im Gesetz im Abschnitt „Andere Aufgaben der Jugendhilfe“ bei der Inobhutnahme (§42), Herausnahme (§43), Pflegeerlaubnis (§44), Betriebserlaubnis (§45), Anrufung des Vormundschaftsgerichts als Voraussetzung zur Entziehung des Sorgerechts (§50) und bei der Regelung zur Offenbarung anvertrauter Daten (§65) auf.

Dieser Abschnitt des KJHG hat für das Thema Kindeswohl besondere Brisanz, da hier Handlungsräume des Jugendamts geregelt werden, die auch ohne Zustimmung der Eltern bestehen. Dadurch werden die Grenzen des KJHG als reines Leistungsgesetz sichtbar. Diese Eingriffsmöglichkeiten des Jugendamtes sind in der Praxis einerseits gleichsam das Damoklesschwert, das über allen Bemühungen einer offenen und fairen Zusammenarbeit mit den Eltern schwebt, und begründen häufig deren Misstrauen. Sie können aber andererseits auch ein gewisses Druckmittel[2] sein, die Eltern zu einer bestimmten Ebene der Zusammenarbeit zu bewegen. Eindeutig jedoch ist, dass die Definitionsmacht fürs Kindeswohl in diesem Fall nicht mehr bei den Eltern liegt, sondern an den Staat übergeht, der den Begriff in erster Linie unter dem Aspekt der Kindeswohlgefährdung durch seine Institution Jugendamt ausfüllt.

Konkretisierung des Begriffs „Kindeswohlgefährdung“ durch richterliche Entscheidungen

Inhaltlich bestimmt wurde der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ sehr stark durch Auseinandersetzungen in der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Vormundschaftsgericht.[3] Im Folgenden soll der Versuch unternommen werden, Kindeswohlgefährdung mit Hilfe der gerichtlichen Wertkonkretisierung inhaltlich zu füllen.

Das Jugendamt selbst hat keine Befugnis, ins Personensorgerecht von Eltern einzugreifen; dies ist allein dem Vormundschaftsgericht vorbehalten. Das Jugendamt bestimmt jedoch, wann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss. Das heißt, es entscheidet nach §50 KJHG, ob es das Kindeswohl für gefährdet hält[4] und ob zur Abwendung einer solchen Gefährdung das Tätigwerden des Gerichts erforderlich ist. Der einzelne Sozialarbeiter ist in einem solchen Fall verpflichtet nachzuweisen, dass die Leistungen und Möglichkeiten der Jugendhilfe nicht mehr ausreichen, die Gefährdung abzuwenden. Ein schwerwiegender Anlass, zu diesem Urteil zu gelangen, ist es zum Beispiel, wenn die Personensorgeberechtigten (also die Eltern) nicht bereit sind, die vorgeschlagenen Hilfen anzunehmen. Das Jugendamt muss die Kindeswohlgefährdung direkt der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Eltern zuschreiben und diese damit persönlich für das Fortbestehen der Gefährdung verantwortlich machen. Maas bemerkt dazu, dass „auf diese Weise (...) der §1666 BGB Merkmale einer persönlichen Schuldzuschreibung zurück(erhält, T.L.), die durch seine Neufassung im Jahre 1980 gerade beseitigt worden waren.“[5] Er sieht somit den Versuch, der durch die Neuformulierungen des KJHG beabsichtigt war, den Gefährdungsbegriff im Bereich der erzieherischen Hilfen zu gänzlich vermeiden, für gescheitert an.[6] In diesem Zusammenhang hält Maas es für unverantwortlich, in der persönlichen Beratung und Aufklärung der Personensorgeberechtigten eine aus fachlicher Sicht vorliegende Gefährdung zu verschweigen. Im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung des Jugendamtsmitarbeiters und aus fachlicher Sicht sieht er es für dringend geboten an, die Familie über die diagnostische Einschätzung von einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung zu informieren.

Da der Gefährdungsbegriff offensichtlich nicht aus der Jugendamtstätigkeit herauszuhalten ist und er im Sorgerechtsverfahren eine zentrale Rolle spielt, muss an dieser Stelle auf dessen Bedingungen und Inhalte eingegangen werden. „Der Gefährdungstatbestand stellt kein durchnormiertes, in sich geschlossenes Wertprinzip dar, sondern begründet ein ‚offenes‘ Recht, das der Wertausfüllung im Einzelfall bedarf. Die Zuständigkeit zur Normvollendung liegt in der zuständigen Entscheidungsinstanz, der sich die Aufgabe in jedem Einzelfall neu stellt.“[7] Diese Aufgabe obliegt, wie schon mehrfach dargelegt,[8] dem Jugendamt, und es hat sich dabei eigenverantwortlich nach fachlichen und professionellen Standards zu orientieren. Allerdings ist diese Wertkonkretisierung nicht zuletzt von der Rechtsordnung vorgeprägt; denn durch die bisherige Rechtsprechung ist eine Kasuistik zur Gefährdung des „Kindeswohls“ entwickelt worden,[9] welche nach wie vor die entscheidungsleitenden rechtlichen Gesichtspunkte liefert.

So fasst Maas die rechtlichen Kriterien für Kindeswohlgefährdung in folgenden vier Bereichen zusammen. Erstens der Sorgerechtsmissbrauch definiert sich als das Ausnutzen der elterlichen Sorge zum Schaden des Kindes. Dies stellt gleichzeitig einen speziellen Fall von Rechtmissbrauch dar und führt zur Verwirkung des Sorgerechtes. Hier werden im Einzelnen angeführt:

„- die körperliche Misshandlung des Kindes,
- die Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung,
- die Ausbeutung der kindlichen Arbeitskraft,
- das Anhalten des Kindes zu strafbaren Handlungen oder zur Unzucht,
- der sexuelle Missbrauch des Kindes,
- die Verweigerung des Schulbesuchs,
- missbräuchliche Umgangsverbote zum anderen Elternteil, Großeltern, Geschwister o.ä.,
- das erstickende Erziehungsverhalten (over-protection),
- unzulässige Wegnahme des Kindes von Pflegeeltern.“[10]

Der zweite Bereich betrifft die Vernachlässigung des Kindes:

„- mangelhafte Ernährung und Pflege, Unterlassen ärztlicher Behandlung,
- mangelhafte Beaufsichtigung des Schulbesuchs,
- Duldung des Herumtreibens,
- schleppende Unterhaltszahlungen.“[11]

Drittens nennt Maas das unverschuldete Versagen der Eltern:

„- Verwendung der Einkünfte des Kindes durch die geistesgestörte und alkoholabhängige Mutter zu anderen Zwecken als zu dessen Unterhalt,
- Verwahrlosung des Kindes infolge langjähriger Heroinsucht der alleinerziehenden Mutter,
- Verweigerung einer lebensnotwendigen Bluttransfusion aus religiösen Gründen.“[12]

Der vierte Bereich betrifft die Gefährdung durch das Verhalten Dritter und ist inhaltlich unspezifisch, zielt aber darauf, den Einfluss dieser Dritten auf das Kind zu unterbinden.[13]

Während der Sorgerechtsmissbrauch verallgemeinerbare auch strafrechtlich ermittelbare Tatbestände beinhaltet, so sind die Bereiche der Vernachlässigung und des unverschuldeten Versagens der Eltern allein durch die Darstellung von Einzelfällen beschreibbar. Der vierte Bereich lässt sich inhaltlich überhaupt nicht mehr verallgemeinern.

Maas betont, dass alle diese Tatbestände nicht zu einem Sorgerechtsentzug führen müssen, wenn die Eltern (auch mit Hilfe des Jugendamts) gewillt und in der Lage sind, die Gefährdung vom Kind abzuwenden. Ist das nicht der Fall und muss das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden, und der Sozialarbeiter hat dem Gericht den Tatbestand mitzuteilen und zu begründen. Dabei darf er im Sinne des Datenschutzes nur diejenigen Tatsachen offen legen, die sich auf den Tatbestand beziehen. Informationen zum Anlass und Ursachen sowie des sozialen Umfeldes dürfen nur eingebracht werden, wenn sie einen Erklärungswert für den Tatbestand haben.[14]

Der Versuch eine Konkretisierung des Gefährdungsbegriffes mit Hilfe der kanonisierten Rechtssprechung zu entwickeln, hat dazu geführt, dass eine klare Entscheidung nur in strafrechtlich verfolgbaren Fällen herstellbar ist. Bei den anderen Fällen wurden die Überlegungen auf die Notwendigkeit einer begründenden Diagnose und immer wieder auf die Bereitschaft der Eltern an der Beseitigung der Gefährdung verwiesen.[15] Darüber hinaus ist es aber fraglich, ob aus der rechtlichen Betrachtung von Kindeswohlgefährdung ein Begriff von Kindeswohl entwickelt werden kann. Das heißt: Handelt es sich um Kindeswohl, wenn Eltern ihre Kinder nicht so sehr misshandeln, als dass Umfeld davon Kenntnis erhält, oder Kinder nur soweit versorgt werden, damit sie keinen Anstoß erregen? Mit der Gewährleistung notwendiger ärztlicher Behandlung oder dem Verbot der Ausbeutung kindlicher Arbeitskraft sind sicher gesellschaftliche Standards erreicht, die nicht zu allen Zeiten selbstverständlich waren. Aber handelt es sich auch dann um eine Erziehung zum Wohl des Kindes, wenn sie lediglich nach außen bestimmten Normen entspricht? Eine solche Doppelbödigkeit der Erziehung wird durch die rechtliche Orientierung des Kindeswohlgefährdungsbegriffs herausgefordert. Diese Doppelbödigkeit kann aber auch ein Hindernis für die Zusammenarbeit mit den Eltern darstellen.

Entscheidung zum Kindeswohl anhand einer objektiven Kriterienliste

Als mögliche Orientierungshilfe für sozialpädagogische Entscheidungen hinsichtlich des „Kindeswohls“ könnte man sich zum Beispiel eine gründlich durchdachte Auflistung von objektiven Tatbeständen von Kindeswohlgefährdung vorstellen, die Rechtssicherheit für den Sozialarbeiter darstellt und den Eltern Gerechtigkeit verspricht.

Einen Versuch, objektive Tatbestände von Kindeswohlgefährdung zusammenzutragen, wurde von der „interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft Hannover“[16] mit der Definition der Grundrechte von Kindern gestartet. Die „Arbeitsgemeinschaft will dazu beitragen, dass Grundrechtsverletzungen an Kindern zuverlässiger erkannt, eingeschätzt und beurteilt werden können. Sie will damit erreichen, dass sowohl die am Hilfeprozess beteiligten Berufsgruppen, als auch die im Einzelfall mitwirkenden Helfer-Personen, die körperliche, seelische und geistige Kindeswohlgefährdung nicht mehr unterschiedlich definieren, wodurch Grundrechtsverletzungen an Kindern unter Umständen unerkannt bleiben.[17]

Die „Arbeitsgemeinschaft“ hat für die Wahrung des Kindeswohls im Säuglingsalter[18] einen Katalog von elf verschiedenen Grundrechten aufgestellt. Die Rechte werden differenziert in:

„Recht auf ausreichende Körperpflege,
- auf geeigneten Wach- und Schlafplatz,         
- auf schützende Kleidung,
- auf altersgemäße Ernährung,
- auf sachgemäße Behandlung von Krankheiten und Entwicklungsstörungen,
- auf Schutz vor Gefahren,
- auf Zärtlichkeit, Anerkennung und Bestätigung,
- auf Sicherheit und Geborgenheit,
- auf Individualität und Selbstbestimmung,
- auf Ansprache und
- auf langandauernde Bindung.“
[19]

Diese Grundrechte sind jeweils noch durch mehrere Unterpunkte konkretisiert. Um eines der Rechte herauszugreifen, sei hier als Beispiel das „Recht auf Ansprache“ genannt, das mit den Fragen: „Wird nicht oder kaum mit dem Kind gesprochen? Wird nicht oder kaum mit dem Kind gespielt? Steht kein altersentsprechendes Beschäftigungsmaterial für das Kind zur Verfügung? Wird dem Kind kein ausreichender Körperkontakt geboten? u.a.“[20] näher definiert wird. Das „u.a.“ weist daraufhin, dass der Grundrechtskatalog jederzeit durch weitere Punkte ergänzt werden kann, wie es die Problematik von Einzelfällen verlangt. Es können also nicht alle möglichen Gefährdungsquellen vorausgesehen und in den Katalog aufgenommen werden. Er muss stets unvollständig bleiben und verletzt daher den versprochenen Charakter der Gerechtigkeit. Man könnte sich zum Beispiel vorstellen, dass ein besonders schwerer Fall von Missbrauch eines Kindes als „Partnerersatz“ nicht geahndet wird, weil dieser Sachverhalt nicht im Katalog aufgenommen wurde, während ein verhältnismäßig leichter Fall von Vernachlässigung aufgrund der Grundrechtsverletzung geahndet werden muss.

Ein weiteres Problem taucht auf, wenn ein Sozialarbeiter, zum Beispiel bei Hausbesuchen, eine Familie anhand des Grundrechtskatalogs beurteilen will. Träfen ein oder zwei der Kriterien auf seine Klienten zu, wären sicher auch die Autoren der Arbeitsgemeinschaft nicht dafür, das Kind jetzt aus der Familie zu nehmen. Aber ab wann ist die Grenze erreicht? Überspitzt ausgedrückt: Ist es gerechtfertigt einem Kind die Eltern zu nehmen, wenn mit ihm kaum gespielt wird, ihm kein altersentsprechendes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung steht und es zu enge Kleidung tragen muss? Folgt man den Autoren, wären dies allemal Gründe, die Kinder vor diesen schädlichen Lebensbedingungen zu schützen, da es sich um Grundrechtsverletzungen handelt, die geahndet werden müssen.

Außerdem enthebt der Katalog den Sozialarbeiter nicht von seiner schwierigsten Aufgabe, nämlich auch die Schwere der Gefährdung zu beurteilen: Gibt es kompensierende Faktoren in der Familie und wie sieht die Prognose für die Familie aus, handelt es sich zum Beispiel um eine vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensbedingungen? Das Problem, das die Autoren lösen wollen, nämlich die Unterschiede in der Beurteilung von Vernachlässigungstatbeständen zu beseitigen, liegt wahrscheinlich weniger in der Feststellung von Tatbeständen, sondern eher in der Interpretation der Familienstruktur und der Prognose für die Familie.

Ein solcher Grundrechtskatalog hat in der praktischen Sozialarbeit wahrscheinlich den Effekt, dass er vor allem auf jene Eltern wirkt, die bereits ein gewisses Unrechtsbewusstsein hinsichtlich ihrer Erziehungsmethoden haben. Eltern, die beispielsweise die Verwahrlosung ihrer Kinder nicht wahrnehmen (weil sie beispielsweise selbst nicht wenig verwahrlost sind),[21] sind die Maßstäbe, die im Grundrechtskatalog aufgestellt wurden, nur schwer zu vermitteln; und hier beginnt erst die Arbeit des Sozialarbeiters.

Obwohl im Grundrechtskatalog neben strafrechtlich relevanten Vernachlässigungstatbeständen, wie einer unzureichenden Ernährung, auch Kriterien zum Umgang mit dem Kind aufgenommen sind, kann er nicht den alltäglichen und vielfältigen Ambivalenzen, Kompromissen und Lebensbedingungen, unter denen Erziehung stattfindet (was der Sozialarbeiter bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen hat), Rechnung tragen. Der Katalog bietet nur eine scheinbare Sicherheit; die eigentliche Arbeit, die Familien in ihren Grenzen und Möglichkeiten zu erkennen, kann er dem Sozialarbeiter nicht erleichtern oder abnehmen.

Darüber hinaus besteht bei jedem Versuch aus einer solchen „Checkliste“ konkrete Entscheidungskriterien abzuleiten die Gefahr, dass diese dann isoliert betrachtet und für persönliche oder politische Zwecke missbraucht werden können, was sich nachträglich als Fehlentscheidung für das Kind herausstellen kann. So sehr der Ruf nach einer „Checkliste“ für die Vernachlässigung von Kindern dem Sozialarbeiter Sicherheit und Orientierung und der Familie Gerechtigkeit und Gleichbehandlung zu versprechen scheint, so sehr kann gerade dieser Versuch der Verobjektivierung des Einzelfalles unter Umständen den Eltern unrecht tun und vor allem die Kinder unverschuldet in großes Unglück stürzen.

Dieser Grundrechtskatalog könnte allenfalls als erste Orientierung für den Eingriff in die elterliche Sorge dienen, um dem Sozialarbeiter die Sicherheit zu geben, Straftatbestände in der Erziehung der Eltern festzustellen. Dies wäre mit dem Versuch Goldsteins u.a. zu vergleichen, minimale Kriterien für staatliche Eingriffe zu formulieren (siehe oben Seite 34) oder dem Versuch von Maas, Kindeswohlgefährdung anhand der richterlichen Rechtsprechung zu konkretisieren (siehe oben Seite 41). Aber alle drei Versuche der Konkretisierung bewirken, dass das Augenmerk des Sozialarbeiters weniger auf das Kindeswohl, als auf die Gefährdungen des Kindes gelenkt wird und, dies verstellt den Blick auf die in den meisten Fällen durchaus vorhandenen Ressourcen der Familie.

Entscheidung zum Kindeswohl anhand des Kindeswillens

Im Entscheidungs- beziehungsweise Hilfeprozess ist die Versuchung für den Sozialarbeiter groß zu glauben, dem Kindeswohl am ehesten entsprechen zu können, wenn er nur den wahren oder wirklichen „Willen“ des Kindes in Erfahrung bringt, um dann die entsprechenden „richtigen“ Entscheidungen zu treffen.

Zunächst einmal steht der Sozialarbeiter aber vor dem Problem: Wie kann er den „eigentlichen“ Willen des Kindes ermitteln, zumal wenn es zum Beispiel noch klein ist und in allen Lebensbereichen von seinen Eltern noch sehr abhängig.[22] Er bemüht psychologische Instrumente, um durch die Loyalitätskonflikte des Kindes hindurch dessen „wahren Willen“ „herauszudestillieren“.[23] Es bleibt aber fraglich, ob am Ende immer ein individueller „Kindeswille“ feststellbar ist. Es ist sogar zu bezweifeln, ob es in jedem Fall einen objektiven, individuellen, isolierbaren und auch noch bewussten Willen des Kindes gibt. Der „Kindeswille“ ist in uneindeutigen Fällen nur durch psychologische Theorien von Kindheitsentwicklung vermittelt feststellbar und von der Vorstellung abhängig, das Kind hätte bereits eine bewusste Individualität erreicht und sei mündig. Überlegungen wie die der Entwicklungspsychologie, bei denen das Kind ursprünglich in einer Symbiose mit der Mutter lebt und sich erst allmählich von ihr differenziert und dann noch lange auch in existenzieller Weise von ihr abhängig bleibt, erlauben nicht, so etwas wie einen individuellen Willen des kleinen Kindes anzunehmen.[24]

Sicherlich sind Jugendliche im Entscheidungsprozess zu befragen und deren Willen ist zu berücksichtigen. Aber es ergibt sich daraus die Schwierigkeit, ab welchem Alter der „Kindeswille“ als direkt verbindliches Kriterium für den Entscheidungsprozeß angesehen werden muss. Coester[25] und andere[26] vermuten, dass einerseits feste Altersgrenzen stets willkürlich gesetzte sind, wenn man außerdem bedenkt, wie unterschiedlich die Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung sind. Will man andererseits den Entwicklungstand des Kindes bei der direkten Beteiligung am Entscheidungsprozeß mehr berücksichtigen, um der Einzelfallgerechtigkeit näher zu kommen, wird die Grenze, wann das Kind direkt beteiligt werden kann, unscharf und kann sogar zum Gegenstand der Gerichtsverhandlung werden. In dem Fall ist der Kindeswille zum Teil dem Geschick der Anwälte und auch richterlicher Willkür[27] aussetzt.

Außerdem schließt sich die Frage an, ob man es Kindern überhaupt zumuten kann, sich zu entscheiden, wenn sie von ihrer Entwicklung her noch nicht dazu bereit und in der Lage sind? Abgesehen davon, dass Kinder die Tragweite solcher Entscheidungen vielfach nicht absehen können, wollen sie sich vielleicht oftmals nicht entscheiden, sondern sie könnten sich zum Beispiel, und das liegt aus der kindlichen Perspektive nahe, auch ein „Sowohl-als-auch“ wünschen.[28]

Darüber hinaus ist zu überlegen, ob der „Kindeswille“ in jedem Fall durchgesetzt werden sollte? Was ist, wenn sich das Kind dafür entscheidet, in der gefährdenden Umgebung bleiben zu wollen? Solche oder ähnliche Entscheidungen werden sicher öfter getroffen, denn das Kind orientiert sich in der Regel nicht an seiner guten Zukunftsperspektive, vielmehr an unmittelbaren Bindungen und Vorteilen.[29] Der Sozialarbeiter muss sich aufgrund seines Wächteramtes an dieser Stelle über den „Kindeswillen“ hinwegsetzen. Aber darf er sich am „Kindeswillen“ in seiner Entscheidung nur dann orientieren, wenn dieser mit seinen Vorstellungen übereinstimmt, oder missbraucht er in diesem Fall diesen Willen zur Durchsetzung seiner Ziele gegen die Eltern, wobei der „Kindeswille“ zum Spielball in der Auseinandersetzung zwischen den Erwachsenen wird? Die Ermittlung des Kindeswillen ermöglicht nur scheinbar eine verlässliche Richtlinie für den Sozialarbeiter, vielmehr ergeben sich daraus eine Reihe von Problemen und Unwägbarkeiten.

Nun ist allerdings zu beachten, dass der Sozialarbeiter sich in oben dargestellten Entscheidungsprozessen nur dann befindet, wenn er an juristischen Fragen, wie sie ausschließlich in Scheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren auftreten, beteiligt ist. Diese Ebene nimmt nur einen begrenzten Teil der Arbeit mit den Familien ein. Sie ist aber im Hintergrund immer präsent, da jeder einzelne Fall im Konflikt auf die juristische Ebene wechseln (ich will nicht sagen enden) kann, was gewissermaßen die Grenze sozialpädagogischer Arbeit bildet. Die Regeln juristischer Entscheidungsfindung liegen einerseits jenseits der Sozialpädagogik, andererseits müssen sie immer schon während der sozialpädagogischen Arbeit berücksichtigt werden, ohne sich von ihnen vereinnahmen zu lassen oder überhaupt die Arbeit zu bestimmen.[30]

Schließlich aber ist der Sozialarbeiter von juristischer Seite immer wieder aufgerufen, seine sozialpädagogischen Mittel per Gutachten für den juristischen Entscheidungsprozess zum Kindeswohl fruchtbar und im Sinne der Überwindung von Entscheidungsstereotypen einzubringen, indem er den Entscheidungsprozess des Gerichtes kompetent vorstrukturiert.[31] So bleibt dem Sozialarbeiter die Aufgabe, dem Gericht die kindliche Entscheidungslogik für den Einzelfall näher zu bringen.

Grenzen der Diagnose von „Kindeswohlgefährdung“

Weder Eingriffskriterien noch Kindeswohldefinitionen entheben der Aufgabe der eingehenden Diagnose der Familie in ihrer Problematik und ihren Ressourcen. So bedeutet die Diagnose zunächst im Allgemeinen „(...) die Suche und das Erkennen, das Beschreiben und Interpretieren, die Beurteilung und Vorhersage von persönlichen Merkmalen und Handlungen, psychischen Sachverhalten, Zuständen und Vorgängen (...). Ziel diagnostischer Praxis ist die Erleichterung, Absicherung, Kontrolle oder auch lediglich die Legitimation folgender Entscheidungen oder beraterischer und therapeutischer Intervention.“[32] Im Rahmen der Jugendamtsarbeit hat die Diagnose von Kindeswohlgefährdung die Funktion der Legitimation der Entscheidung zum Beispiel auf Trennung des Kindes von seinen Eltern; für den Sozialarbeiter bedeutet die gefällte Diagnose die rechtliche Absicherung seiner Entscheidung und auch eine psychische Entlastung. Eine solche Diagnose ist des weiteren eine der Grundlagen, auf der die Fälle evaluiert werden. Kindeswohl ist also in höchstem Maße von der richtigen Diagnose abhängig, in der die Problematik der Familie erkannt und beschrieben werden muss (was die Probleme der Wahrnehmung des Falles und der Datengewinnung in sich birgt) und zu interpretieren und zu beurteilen ist, aber in der auch Vorhersagen über die weitere Entwicklung der Familie zu treffen sind.

Viola Harnach-Beck bezieht den Diagnosebegriff speziell auf die Problematik im Jugendamt, die sich von einer ärztlichen oder psychologischen vor allem im Punkt der Freiwilligkeit der Klienten unterscheidet. Im Folgenden soll mit Harnach-Beck erläutert werden, wie eine gründliche Diagnose von „Kindeswohlgefährdung“ gestellt werden sollte und an welche Grenzen sie stößt.

Der Diagnosebegriff setzt dort an, wo dem Jugendamt als Fachbehörde die Kompetenz zuerkannt wird, Gefährdungstatbestände richtig zu beurteilen. „Die soziale Fachkraft rechtfertigt das vom Gesetzgeber in ihre Kompetenz gesetzte Vertrauen, wenn sie sich auf solide Fachkenntnisse über die vielfältigen Erscheinungsformen fehllaufender Entwicklungsprozesse und deren Ursachen, Verlaufsformen und Beeinflussungsmöglichkeiten stützen kann. Sie muß in der Lage sein, eine entwicklungsbeeinträchtigende Sozialisationssituation als solche zu erkennen, herausfinden, welche Faktoren an der Entstehung und Aufrechterhaltung beteiligt sind, und Möglichkeiten der Veränderung zu eruieren.“[33]

Harnach-Beck führt Faktoren auf, die die Entwicklung von Kindern in gefährdendem Grade beeinträchtigen können. Das sind „körperliche und seelische Mißhandlung, gravierende psychische und physische Vernachlässigung des Kindes, extreme Ablehnung, Ausbeutung seiner Arbeitsfähigkeit oder seiner seelischen Kräfte, sexueller Mißbrauch, extrem inkonsistentes Erziehungsverhalten, ständige heftige verbale und/oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, Alkoholabhängigkeit eines Elternteils, wenn der Einfluß durch den anderen Elternteil nicht ausgeglichen werden kann, ernsthafte psychische Krankheit (z.B. eine akute psychotische Episode) bzw. schwere Persönlichkeitsstörung der Mutter oder des Vaters sowie häufiges Verlassen des Kindes.“[34] Diese Faktoren sind je einzeln so beeinträchtigend für die Kindesentwicklung, dass sie als Gefährdung gelten, sofern sie deutlich ausgeprägt, über längere Zeit wirksam sind und nicht durch sogenannte „projektive“ Faktoren gemildert werden.[35] Diese Aufzählung ergänzt die des juristischen Kanons (siehe oben Seite 41) um Bereiche des Erziehungsstils und der Auseinandersetzungsformen, die in den Familien herrschen. Der Grundrechtskatalog der „Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft“ (siehe oben Seite 43) wird hiermit ergänzt durch psychische Faktoren.

Lebt ein Kind unter solchen Bedingungen, so muss man nach Harnach-Beck bei ihm mit Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsrückständen, emotionalen Störungen und später auch mit psychischen Erkrankungen, psychosomatischen Symptomen, Persönlichkeitsstörungen und Alkohol- oder Drogenabhängigkeit rechnen.[36] Wird ein Kind hingegen gedemütigt, verachtet oder lächerlich gemacht, so wird es in seinen Grundrechten der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) verletzt.

Dass der Sozialarbeiter nicht nur die Tatbestände an sich in Erfahrung bringen, sondern auch die Schwere, Dauer, Verfestigung sowie die Kompensations- und Veränderungsfähigkeiten des Kindes und seiner Familie berücksichtigen muss, stellt erhebliche Anforderungen an ihn. Nach Harnach-Beck, hat der Sozialarbeiter einen Grenzpunkt in einem Kontinuum festzustellen, zwischen einer „bloß miserablen Erziehung und einer manifesten Gefährdung des Kindes. Der Sozialarbeiter muss in der Interpretation und Beurteilung der erhobenen Daten den Schweregrad der Gefährdungsbedingungen eruieren, „sowie Art und Ausmaß der Folgen beim Kind müssen als ‚erheblich‘, ‚überdurchschnittlich‘ u. dergl. eingestuft, d.h. in Beziehung zu einer Norm gesetzt werden. Es muß herausgearbeitet werden, welcher Zusammenhang zwischen den Störungen des Kindes und den ungünstigen Lebensbedingungen gesehen wird, d.h. wie die Entstehung der Störungen zu erklären ist.“[37] Eine Diskussion, auf welche Normen sich der Sozialarbeiter zu beziehen hat, wird aber auch bei Harnach-Beck nicht entwickelt. Ihr ist lediglich wichtig, dass eine fachliche Diagnose zu bewerten in der Lage ist, ob die Störungen des Kindes mit dessen ungünstigen Lebensbedingungen in Zusammenhang gebracht werden können.

Auch als Diagnostikerin weist Harnach-Beck darauf hin, dass überstürztes Eingreifen selbst in scheinbar unaufschiebbaren Fällen wie Misshandlung oder Missbrauch die Hilfe für das Kind gefährden kann,[38] und fordert den Sozialarbeiter auf, mit „Sachkenntnis, Achtsamkeit, innerer Ruhe, Sicherheit und Geduld“[39] die Familien zu begleiten. Er muss als Fachkraft auch und gerade in Fällen, in denen die Familien die Tätigkeit des Jugendamtes als Eindringen empfinden und diese abwehren müssen, die Situation des Kindes und der Familie möglichst genau klären. Bei seiner Datengewinnung muss der Sozialarbeiter es vor allem bei den Kindern respektieren, wenn diese aus Loyalitätsgründen oder aus Ängsten, die Eltern zu verlieren, nicht über die Familie oder die zum Eingriff führenden Ereignisse sprechen wollen. Gegen den Willen des Kindes, seine Intimsphäre unter Ausnutzung intellektueller Überlegenheit auszuforschen, bedeutet einen gewaltsamen Umgang mit ihm, was seine Persönlichkeitsrechte verletzt.[40]

Sind die erforderlichen Angaben nicht von der Familie zu erhalten, so zieht Harnach-Beck auch eine Befragung von Personen aus dem Umfeld und von Ärzten beziehungsweise Psychologen in Betracht. Diese Form von Informationsgewinnung kann sowohl eine Folge aber auch als eine Voraussetzung für einen gestörten und von Misstrauen geprägten Kontakt zu den Eltern sein. Sie sollte im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Eltern als ergiebigste Informationsquelle vermieden werden. Dieser Weg sollte erst dann beschritten werden, wenn alle anderen Möglichkeiten nichts fruchten.[41]

Im Sinne des „Kindeswohls“ sollten nach Harnach-Beck zweierlei Fehler in der Entscheidungslogik bei der Diagnosenstellung vermieden werden: A. das Kind ist gefährdet und es erfolgt kein Eingriff. B. das Kind ist nicht gefährdet und es erfolgt ein Eingriff. Da der erstere Fehler, das Kind im Gefährdungsmilieu zu belassen, ihrer Meinung nach der bedenklichere ist, plädiert sie dafür eher den zweiten Fehler zu riskieren und die Elternrechte zu verletzen sowie das Kind von seiner Familie zu trennen, welche seine Persönlichkeitsentwicklung vielleicht hinreichend gefördert hätte.[42] Anders als zum Beispiel Goldstein u.a. setzt Harnach-Beck die Priorität auf die rechtlich sichere Seite im Sinne der Wahrnehmung des Wächteramtes.[43]

Harnach-Beck betont „erst wenn alle Bemühungen nichts fruchten, weil die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, allein oder mit Hilfestellung die Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden, oder wenn die Möglichkeiten des Jugendamtes nicht mehr ausreichen, den Mißstand abzustellen, darf der staatliche Eingriff in das Personensorgerecht erfolgen.“[44] Aber sie bemerkt auch: „Obwohl das Jugendamt im Interesse des Kindes handelt, wenn es (berechtigterweise) das Vormundschaftsgericht anruft, wird die soziale Fachkraft in der Regel dieser Aufgabe mit ambivalenten Gefühlen nachkommen. Ihr Bestreben ist es ja vor allem, der Familie zu helfen. Wenn dies nicht mehr gelingt, so wird sie sich die Frage vorlegen, ob sie wirklich alles in ihren Kräften stehende getan hat, ob sie ‚gut genug‘ war. Eine gewalttätige/ausbeuterische/alkoholkranke Familie ‚demonstriert‘ ihr oftmals die Grenzen ihres Leistungspotentials und zeigt ihr, wie unzureichend ihre Einwirkungsmöglichkeiten manchmal sind, gerade auch dann, wenn sie sich besonders engagiert eingesetzt hat. Nicht nur die Familie fühlt sich gekränkt, sondern auch die Helferin/der Helfer. Zur Professionalität des/der letzteren gehört es daher, mit dem Typus von Enttäuschungen ‚umgehen‘ zu können.“[45] Diese Verarbeitung von Enttäuschungen auf Seiten der Sozialarbeiter ist an diesem belastendsten Punkt der Sozialarbeit besonders wichtig, da gerade hier für das Kind die einschneidendsten Entscheidungen getroffen werden, die besonders umfassende Informationen erfordern und eine sorgfältige Beurteilung derselben benötigen, um überhaupt eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung treffen zu können.[46]

Harnach-Beck stellt fest, dass es gerade in solchen hochstrittigen Fällen von Kindeswohlgefährdungen, bei denen die Eltern nicht mitwirken wollen und die für die Sozialarbeiter eine bis an seine Grenzen gehende Belastung darstellen, besonders wichtig ist, zur Diagnosestellung umfassende Informationen zu erhalten.

Kindeswohl zwischen Diagnostik und Aushandlung

Wie oben mit Ortmann (Seite 23) bereits angesprochen, führen unterschiedliche Theorieansätze in der Sozialarbeit auch zu unterschiedlichen Ergebnissen. Solche unterschiedlichen Ansätze kristallisieren sich in der Auseinandersetzung um die Prioritäten in der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben und dem Umgang mit den Beteiligten heraus. So ist 1997 eine fachliche Debatte entbrannt, bei der auf der einen Seite zum Beispiel Maas und Harnach-Beck stehen, die als Diagnostiker auf eine unabhängige Diagnose als Entscheidungskriterium bestehen und damit das Augenmerk auf die Gefährdungen legen, um auf diese Weise dem staatlichen Wächteramt nachzukommen. Auf der anderen Seite stehen Merchel, Mörsberger und Schrapper, die die Wahrnehmung des Wächteramtes besser mit Hilfe eines konsequenten „Aushandlungsprozesses“ zwischen Sozialarbeiter und Familie bewerkstelligt sehen wollen.

Was Merchel mit „Kundenorientierung“ (siehe oben Seite 28) bisher angedeutet hat, wird deutlicher durch das Schlagwort „Aushandlung statt Diagnose“.[47] Er behauptet, wenn der Entscheidungsprozess für Maßnahmen der Jugendhilfe konsequent mit Hilfe von „Aushandlung“ zwischen Sozialarbeiter und Leistungsberechtigten erreicht werden könnte, wäre dieses Verfahren in der Lage, den ursprünglichen sozialpädagogischen Diagnosebegriff abzulösen.[48] Das Verhältnis Sozialarbeiter und Klient würde sich mit einer solchen Arbeitseinstellung zugunsten einer gleichberechtigten Auseinandersetzung mit den Problemen der Familie verändern, und die Familien könnten bereiter sein, zu kooperieren. Der Nachteil ist, dass bereits ein gewisses Maß an Freiwilligkeit und Einsichtsfähigkeit (oder aber Leidensdruck) bei den Familien bestehen muss. Und hier setzt die Kritik von Maas an, der die Ablösung der fachlichen Diagnose durch einen sozialpädagogisch geleiteten Aushandlungsprozess, neben der Tendenz die Jugendhilfe zu  privatisieren, als eine Missachtung der gesellschaftlichen Aufgabe des Kinderschutzes und eine Verleugnung der Verantwortung für die Kinder betrachtet.[49] Auch Harnach-Beck bemerkt, dass „der Slogan vom ‚ganz anderen Jugendamt‘, das keine Eingriffsbehörde mehr ist, sondern mit den Eltern Problemdefinitionen und Änderungsstrategien in jedem Fall ‚aushandelt‘,(...) die Situation des dort tätigen Sozialarbeiters nicht einfacher (macht, T.L.). Er spricht ihm, wenn auch nicht direkt, so doch zwischen den Zeilen, die Legitimation zur Initiierung eines Eingriffes ab.“[50]

Bei den „Diagnostikern“ hat sich das Problem der Informationsbeschaffung aufgrund der Gesprächsverweigerungen von Eltern, die auch auf das Machtgefälle zurückzuführen sind, als Hindernis für die Realisierung des Kindeswohls  herausgestellt (siehe Seite 39). Hinsichtlich der tendenziell entmündigenden Behandlung der Klienten ist die oben ausgeführte Betrachtung der Diagnose aus sozialpädagogischer Sicht kritisch zu bewerten.[51]

Die Aushandlungsbefürworter stehen weniger vor diesem Problem, da sie das Hindernis des Informationsmangels über die Familiensituationen aus dem Weg räumen. Indem sie die Klienten als mündige Bürger behandeln, erzeugen sie damit eine größere Bereitschaft bei den Eltern, arbeiten so näher am Kindeswohl. Aber die von Maas kritisch angesprochene Tendenz der Jugendhilfe, blind auf die Freiwilligkeit der Adressaten zu bauen, muss ernst genommen und die Neue Fachlichkeit auf ihre Tauglichkeit, auch den Kinderschutz sicherstellen zu können, überprüft werden.[52]

Gleichsam im Vorübergehen entwirft Heinz Hermann Werner (Leiter des Jugendamtes der Stadt Mannheim) als einer der „Aushandlungsbefürworter“ ein Kriterium für die Herstellung von Kindeswohl, dass „eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung eigentlich nur getroffen werden kann, wenn beide Elternteile nicht streitig die Angelegenheit zu bewältigen suchen.“[53]  Gleichzeitig betont er, dass „jede auf Veränderung abgezielte Maßnahme in der Erziehungshilfe (...) nur mit aktiver Beteiligung der Betroffenen erreicht werden (kann, T.L.). Ansonsten verkümmern sie zu fachlich frommen Wünschen oder führen zu unverhältnismäßigen Eingriffsmaßnahmen, die von vornherein nur verengte Entwicklungsperspektiven zulassen.“[54] Diese beiden Perspektiven können nur hervorgehoben werden, da sie einen Begriff von Kindeswohl voraussetzen, der es unmöglich macht, eine noch so gut gemeinte Entscheidung zum Wohl des Kindes, unabhängig von den anderen Beteiligten durchsetzen zu wollen oder gar zu können. Werner weist damit darauf hin, dass nur mit der Familie Gestaltungsmöglichkeiten der sozialpädagogischen Arbeit möglich sind, andernfalls bleibt nur eine Trennung der Kinder von ihren E­l­tern als Option übrig.

Zusammenfassung

Der Versuch, eine zufriedenstellende Definition von Kindeswohlgefährdung zu gewinnen, ist daran gescheitert, dass die Rechtssprechung lediglich auf dem Gebiet der strafrechtlich relevanten Tatbestände eine Definition erlaubt.[55] Im Bereich der „Vernachlässigung“ oder des „unverschuldeten Versagens der Eltern“, kann eine Definition nur noch mit Hilfe von Einzelfallbeschreibungen vorgenommen werden. Die „Gefährdung durch Dritte“ schließlich bleibt völlig unspezifisch.

Der Grundrechtskatalog, wie ihn die „Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft“ vorschlägt, ist deshalb nicht als Orientierungshilfe für Kindeswohl geeignet, weil er für die Lösung der eigentlichen diagnostischen Probleme der Sozialarbeit nichts beitragen kann. Außerdem lenkt der Katalog das Augenmerk allein auf Gefährdungstatbestände und nicht auf Ressourcen der Familien.

Entscheidungen entlang des Kindeswillens sind ebenfalls fraglich. Zunächst weil er zum beliebigen Spielball in der Auseinandersetzung werden kann, denn zu selten ist er genau und unverrückbar und ohnehin nicht unabhängig vom Elternwillen feststellbar. Außerdem können keine allgemeinen Richtlinien festgelegt werden, wann mit dem Kindeswillen Entscheidungen legitimierbar sind, und wann er aus pädagogischer Sicht ignoriert werden sollte. Schließlich kann es sein, dass der Kindeswille mit keiner der den Erwachsenen möglichen Alternativen in Übereinstimmung gebracht werden kann.

Die Wirksamkeit der Begründung der Kindeswohlgefährdung wurde zudem noch konterkariert durch die notwendige Berücksichtigung des Maßes an Bereitschaft der Eltern, die Gefährdungen des Kindes abzuwenden. Auf diese Weise muss hier eine Entscheidung nicht nur aufgrund von Verhalten der Beteiligten in der Vergangenheit gefällt werden, sondern (und das ist für die Perspektive des Kindes wichtig) es muss auch die Veränderungswilligkeit der Eltern berücksichtigt und beurteilt werden.

Die Begründung für die Entscheidung zum Kindeswohl sollte die Diagnose sein. Bei Harnach-Beck stellte sich das Problem der Diagnose in der Feststellung des Punktes an dem eine „bloß miserable Erziehung“ in Kindeswohlgefährdung umschlägt. Dabei ist es besonders wichtig, umfassende Informationen für die Diagnosestellung zu erhalten, je mehr das Kind gefährdet ist und die Eltern nicht an einer Zusammenarbeit interessiert sind. Die Informationsgewinnung stellte sich dabei als das dringlichste Problem der Diagnosestellung dar. Andere Informationsquellen, wenn die Eltern ausfallen, können die Kinder selbst sein oder Personen aus dem Umfeld. Die Nutzung beider Quellen stellte ein Problem dar: Bei der ersteren werden die Kinder zusätzlich seelisch belastet; zweitens bedeutet die Befragung anderer Quellen im Umfeld eine zusätzliche Belastung für die Zusammenarbeit mit den Eltern.

Werner gibt einen wichtigen Hinweis, woran sich die Abwehr von Kindeswohlgefährdung vom Kindeswohl unterscheidet. Nach seinen Vorstellungen sollten sich Entscheidungen zum Kindeswohl am Modell einer intakten Familie orientieren, bei der die Entscheidungen zum Wohl des Kindes nur „nicht streitig“ gefällt werden und die Probleme gemeinsam zu bewältigen versucht werden.

Betrachtet man sich die Auseinandersetzung zwischen den Befürwortern der unabhängigen Diagnose und denen der konsequenten Aushandlung, so scheinen Kindesschutz und Kindeswohl sich beinahe auszuschließen. Einerseits, da Kindesschutz sich offensichtlich nur durch eine unabhängige Diagnose gewährleisten lässt (Maas), aber Bemühungen um das Kindeswohl durch  die tendenziell entmündigende Behandlung der Klienten vereitelt werden. Wohingegen andererseits eine konsequente Aushandlung die Zusammenarbeit zum Kindeswohl fördert, aber gehemmt ist, weil sie das vorhandene Maß an Freiwilligkeit und Veränderungswillen bei den Eltern nicht durch Eingriffe zerstören will. Ein Vermittlungsversuch stellt die Erörterung des sozialpädagogischen „Könnens“ von Burkhard Müller dar, der einerseits die konsequente Aushandlung befürwortet aber andererseits die mit der Wahrnehmung des Wächteramtes verbundenen Vorschriften als Grundlage für die konsequente Durchführung des Aushandlungsprozesses für notwendig erachtet.

Zunächst müssen aber einige Grundlagen der sozialpädagogischen Perspektiven für die Arbeit mit den Klienten erarbeitet werden, denn sie versprechen, dass die Arbeit im Jugendamt nicht nur ein Kämpfen gegen Missstände in den Familien und die Verteidigung von Rechten der Kinder sein muss. Vielmehr sind hier auch Emanzipations- und Entwicklungspotenziale für die Familien zu entdecken.


 



[1] Udo Maas : Soziale Arbeit als Verwaltungshandeln. Systematische Grundlegung für Studium und Praxis. Weinheim/München 1992, Seite 159 f

[2] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 373

[3] Udo Maas (1992), Seite 196

[4] Udo Maas (1992), Seite 193,  deutet hier einen Unterschied zwischen einem objektiven Tatbestand und dem Urteil des Sozialarbeiters an.

[5] Udo Maas (1992), Seite 195, siehe aber auch Wolfgang Krieger (1994), Seite 175

[6] Udo Maas (1992), Seite 195

[7] Chrys von Sturm: Weisungsgebundenheit und sozialpädagogische Entscheidungsfreiräume nach dem Jugendhilferecht. In: ZfSH/SGB 1989/5, Seite 242. Entnommen aus Maas (1992), Seite 195; siehe aber auch Wolfgang Krieger (1994), Seite 173

[8] siehe oben Seite 20 das Kapitel zum Entscheidungs- und Ermessensspielraum der Sozialarbeiter

[9] Udo Maas (1992), Seite 195

[10] Udo Maas (1992), Seite 196 f

[11] Udo Maas (1992), Seite 197

[12] Udo Maas (1992), Seite 197

[13] Udo Maas (1992), Seite 196 f

[14] siehe weiter unten die Problematik der Diagnose in der Informationsgewinnung und auch die Notwendigkeit nach §36 KJHG auch und gerade nach Gerichtsentscheidung die Zusammenarbeit mit der Familie fortführen zu können.

[15] Johannes Münder u.a. (1997) (II), Seite 18

[16] Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft „Hilfeplanung für vernachlässigte und misshandelte Kinder“, Hannover: Kindeswohlgefährdung – Suche nach Orientierung. In: Forum Erziehungshilfen, 3. Jahrgang, 1997 Heft 1, Seite 22-26

[17] Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft (1997), Seite 25. Aber auch Susanne Braaksma (1995), Seite XIV, beklagt die unzureichende Zusammenarbeit  der verschiedenen Professionen (Ärzte, Psychologen, Polizei, Sozialarbeiter, Heilpädagogen, Psychiater) und schlägt sogenannte „Helferkreise“ vor, in denen sich die Helfer austauschen können.

[18] Die Autoren der Arbeitsgemeinschaft haben festgestellt, dass die Grundbedürfnisse von Kindern je nach Altersphase unterschiedlich sind. Deshalb müssen die Grundrechte nach Altersstufe gesondert beschrieben werden. Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft (1997), Seite 22

[19] Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft (1997), Seite 23

[20] Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft (1997), Seite 25

[21] Ein fehlendes Unrechtsbewusstsein bei den Eltern hat andererseits oftmals den Vorteil für den Sozialarbeiter, dass er weniger das Problem der Informationsgewinnung lösen muss, weil die Eltern nicht versuchen, ihre Erziehungsmängel zu vertuschen.

[22] siehe oben Seite 32 Joseph Goldstein u.a. (1973) und Michael Coester (1982), Seite 263 f

[23] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 377

[24] siehe oben Seite 32 Joseph Goldstein u.a. (1973)

[25] siehe Michael Coester (1983), Seite 275

[26] zum Beispiel auch Oskar Klemmert: Entwicklungsgerechtes Deuten und Entscheiden in der Kinder- und Jugendhilfe. Münster 1992, Seite 42

[27] siehe Michael Coester (1983), Seite 275

[28] Dieses „Sowohl-als-auch“ wurde zum Beispiel in der Kindschaftsrechtsreform (in Kraft getreten am 1.7.98) berücksichtigt, nach der bei Scheidungen das Sorgerecht für die Kinder seit dem grundsätzlich beiden Eltern erhalten bleibt, und nur auf Antrag ein Elternteil das Sorgerecht für sich erhält.

[29] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 377

[30] Siehe oben Seite 61 die Sozialarbeit im Verhältnis zu anderen Instanzen.

[31] Johannes Münder (1980), Seite 108 f

[32] Dieter Kreft/Ingrid Mielenz (1996), Stichwort: Diagnostik, Seite 139

[33] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 374

[34] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 374 f

[35] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 374

[36] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 375

[37] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 376

[38] Siehe auch weiter unten Burkhard Müller (1997), Seite 115

[39] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 377

[40] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 377

[41] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 377

[42] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 377

[43] Was es für ein Risiko für den Sozialarbeiter bedeutet, ein Kind zu lange in einem Gefährdungsmilieu zu belassen, zeigt eindrücklich das Strafverfahren gegen eine Osnabrücker Sozialarbeiterin, unter deren Zuständigkeit ein sechs Monate altes Mädchen aufgrund der Vernachlässigung durch die Mutter starb. Siehe Thomas Mörsberger/Jürgen Restemeier (1997)

[44] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 373

[45] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 374

[46] Siehe auch Johannes Münder u.a. (1997) (II), Seite 22. Wahrnehmungen und Einschätzungen der Veränderungsbereitschaft der Eltern und des Problemdrucks der Kinder, sind im hohen Maße durch die Person der Fachkraft in ihren Fähigkeiten und Erfahrungen beeinflusst, nämlich das Leid anderer zu erkennen und erkanntes Leid zu ertragen.

[47] Joachim Merchel: Der mißverstandene Charakter von Hilfeplanung: Anmerkung zum Beitrag von Udo Maas. In: Zentralblatt für Jugendrecht 10/97, Seite 368-372

[48] Udo Maas (1997), Seite 74. Dies ist zwar ein Ausdruck von Maas über Merchels und Schrappers Ansatz von sozialpädagogischer Diagnostik, zudem auch noch in einer sehr polemisch geführten Debatte, aber er weist recht griffig in die von Merchel beabsichtigte Richtung.

[49] Udo Maas: Das mißverstandene KJHG. Privatisierung der öffentlichen Jugendhilfe als > Neue Fachlichkeit<: Kein Auftrag, keine Verantwortung - keine Kompetenz? In: Zentralblatt für Jugendrecht (Zfj) 1997, Heft 3, Seite 70-76

[50] Viola Harnach-Beck (1995), Seite 374

[51] Siehe Burkhard Müller oben Seite 63.

[52] Auch im zehnten Kinder- und Jugendbericht, Seite 179, wird bemerkt, dass die Aushandlung „einen hohen Anspruch an die kommunikative, fachliche und soziale Kompetenz, an die Bereitschaft zum Sich-Einlassen, an die Reflexionsfähigkeit der Professionellen wie der Hilfesuchenden stellt“ womit die Grenzen des Aushandelns deutlich werden. „Auch von Befürwortern der Hilfe als Aushandlungsprozess wird eingeräumt, dass das (Macht-)Gefälle zwischen Fachkräften und hilfesuchenden Leistungsberechtigten (...) zwar durch Fachlichkeit gemindert, aber nicht ganz beseitigt werden kann.“

[53] Heinz Hermann Werner (1995), Seite 372. Kritisch anzumerken ist, dass Werner als Kriterium für Kindeswohl das Modell einer intakten Familie zugrunde legt, die in der Lage ist, Entscheidungen für das Kind gemeinschaftlich zu fällen. Es bleibt fraglich, ob dieses Modell auf die Sozialarbeit im Jugendamt angewendet werden kann, ohne dass diese von vornherein am der Kindeswohlrealisierung scheitern muss.

[54] Heinz Hermann Werner (1995), Seite 370

[55] Ähnlich den Ausführungen oben von Goldstein u.a. und Maas

 

 
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